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Lohnabrechnung nach dem Konjunkturpaket II

Mit dem Konjunkturpaket II verpflichtet der Gesetzgeber die Arbeitgeber zur Korrektur der Lohnabrechnungen.

Bis zuletzt war unsicher, ob der Bundesrat dem Konjunkturpaket II in einer Sondersitzung am 20. Februar 2009 seine Zustimmung geben würde. Am Ende hat es doch geklappt, und mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 5. März 2009 ist der Großteil des Gesetzes mittlerweile auch in Kraft getreten. Das Konjunkturpaket enthält neben anderen Maßnahmen auch rückwirkend zum 1. Januar 2009 eine Änderungen der Einkommensteuer:

  • Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) wird um 170 Euro auf 7.834 Euro angehoben. Zum 1. Januar 2010 erfolgt eine zweite Anhebung um 170 Euro.

  • Tarifeckwerte: Mit einer Korrektur der Steuertabelle soll der so genannten kalten Progression abgeholfen werden. Dazu werden die Eckwerte in der Berechnungsformel um jeweils 400 Euro und zum 1. Januar 2010 nochmals um je 330 Euro angehoben.

  • Eingangssteuersatz: Ab dem 1. Januar 2009 wird der Eingangssteuersatz von 15 auf 14 % abgesenkt.

Die Rückwirkung führt auch dazu, dass nun die Lohnabrechnungen für Januar und Februar 2009 hinsichtlich der Lohnsteuer unrichtig sind. Der Gesetzgeber macht sich hier einen schlanken Fuß, indem er die Arbeitgeber einfach dazu verpflichtet, den Lohnsteuerabzug aus diesen Lohnabrechnungen zu korrigieren und die bisher zuviel einbehaltene Lohnsteuer kurzfristig auszuzahlen.

Diese Verpflichtung gilt zwar nur, wenn es dem Arbeitgeber wirtschaftlich zumutbar ist. Das wird aber bei Arbeitgebern mit einer maschinellen Lohnabrechnung unterstellt, wenn das Abrechnungsprogramm eine rückwirkende Neuberechnung vorsieht und ermöglicht Nicht wirtschaftlich zumutbar ist die Korrektur beispielsweise dann, wenn dies mit dem verwendeten Abrechnungsprogramm nicht kurzfristig und mit vertretbaren Kosten realisierbar ist. In zukünftigen Lohnabrechnungen, also ab dem Monat März, muss der Arbeitgeber jedoch in jedem Fall mit der neuen Tarifformel rechnen.

Verzichtet der Arbeitgeber auf eine Neuberechnung und ist auch eine Berücksichtigung im Rahmen des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs am Ende des Jahres nicht möglich, dann sollte er den Arbeitnehmer ausdrücklich darauf hinweisen, dass der niedrigere Steuertarif nicht in allen Lohnabrechnungen für 2009 berücksichtigt wurde. So kann sich der Arbeitnehmer die zuviel gezahlte Steuer über eine Einkommensteuererklärung im nächsten Jahr vom Finanzamt zurückholen.

Für die Art der Neuberechnung und Auszahlung der zuviel einbehaltenen Lohnsteuer macht das Gesetz keine ausdrücklichen Vorgaben. Dem Arbeitgeber stehen deshalb drei Alternativen offen:

  1. Mit dem größten Aufwand verbunden ist eine komplette Neuberechnung der Lohnzahlungszeiträume Januar und Februar, weil dann auch neue Lohnabrechnungen für diese Monate auszustellen sind.

  2. Einfacher für den Arbeitgeber ist eine Differenzberechnung dieser Monate in der Lohnabrechnung für den Monat März.

  3. Wenn demnächst ohnehin eine Einmalzahlung ansteht, kann der Arbeitgeber die Neuberechnung auch im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für diese Einmalzahlung vornehmen.

Ist für einen Arbeitnehmer jedoch bereits eine Lohnsteuerbescheinigung für 2009 ausgestellt worden, weil das Arbeitsverhältnis vor Ende Februar 2009 beendet wurde, dann ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs ohnehin ausgeschlossen. Diesen Arbeitnehmern bleibt dann nur die Rückerstattung im nächsten Jahr im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.