Artikel

Aktuelles



Sachbezug per Gutschein vereinfacht

In mehreren Fällen hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zum Sachbezug geändert und schafft damit neuen Gestaltungsspielraum für die Zuwendung von Sachbezügen.

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn mit Sachleistungen etwas Gutes tun. Die Sachleistungen sind bis zu einem Betrag von 44 Euro pro Monat steuer- und damit auch sozialversicherungsfrei. In der Vergangenheit gab es jedoch immer wieder Streit zwischen Arbeitgebern und den Finanzämtern um die Frage, ob eine bestimmte Leistung nun ein Sachbezug oder steuerpflichtiger Arbeitslohn ist. Oft ging es dabei um Warengutscheine, denn die Verwaltungsauffassung dazu ist eindeutig: Ein Gutschein ist dann kein Sachbezug, wenn darauf neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist.

Gerade diese Vorgabe erschwert aber die praktische Handhabung erheblich, wie Benzin und Diesel als bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen beliebtes Beispiel für Sachleistungen zeigen: Weil der Kraftstoff in der Regel nicht direkt vom Arbeitgeber sondern in dessen Auftrag von einer Tankstelle an den Arbeitnehmer abgegeben wird, bleibt in der Regel nur die Möglichkeit, dies über Tankgutscheine und Tankkarten abzuwickeln. Der Tankgutschein wiederum durfte bisher nicht über einen Betrag lauten, sondern nur über eine bestimmte Spritmenge.

Doch die täglich schwankenden Spritpreise machen eine solche Angabe zum Glücksspiel: Entweder liegt der Wert der angegebenen Spritmenge deutlich unter der Freigrenze von 44 Euro, oder aber die Grenze wird überschritten, und bei einer Überschreitung von auch nur wenigen Cent wird automatisch der gesamte Sachbezug steuerpflichtiger Arbeitslohn. Noch diffiziler sind auf den Arbeitgeber ausgestellte Tankkarten, denn hier wird die an den Arbeitnehmer abzugebende Spritmenge noch öfter mit Höchstbeträgen statt mit Höchstmengen angegeben.

Diese Schwierigkeiten hat nun auch der Bundesfinanzhof erkannt und ändert seine Rechtsprechung in einer Weise, die Arbeitgebern und Arbeitnehmern das Leben deutlich vereinfacht. Ob Barlohn oder ein Sachbezug vorliegt, entscheidet sich jetzt allein nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft.

Anders gesagt liegt ein Sachbezug nach der neuen Rechtsprechung immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen kann. Es spielt dann keine Rolle, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber bezieht oder ob der Arbeitnehmer die Sache von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht. Hat der Arbeitnehmer dagegen einen Anspruch darauf, dass ihm sein Arbeitgeber anstelle der Sache einen Lohn in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahlt, liegt grundsätzlich kein Sachbezug sondern Barlohn vor. Das gilt auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer für die Sache entscheidet. Entscheidend ist also allein, ob ein Wahlrecht zwischen Sachbezug und Lohn besteht.

Diese neue Sichtweise zieht der Bundesfinanzhof in seinen Entscheidungen jetzt konsequent durch. Das geht sogar soweit, dass der Bundesfinanzhof auch dann einen Sachbezug unterstellt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Geld mit der Auflage zuwendet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Diese Form der abgekürzten Leistungserbringung erleichtert die Betriebspraxis erheblich, denn nun kann der Arbeitgeber sogar auf die Ausstellung von Gutscheinen verzichten und direkt eine Kostenerstattung vornehmen oder dem Arbeitnehmer den entsprechenden Betrag für den Einkauf von Waren oder Dienstleistungen zuwenden.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten nun offen stehen, zeigen die Urteile selbst. In allen vier folgenden Fallkonstellationen geht der Bundesfinanzhof jetzt davon aus, dass grundsätzlich Sachbezug vorliegt, der steuerfrei bleibt, solange die Freigrenze von 44 Euro im Monat nicht überschritten wird:

  • Geschenkgutschein mit Höchstbetrag: Der Arbeitgeber beschenkte seine Arbeitnehmer zum Geburtstag jeweils mit einem Geschenkgutschein einer Buchhandelskette im Wert von 20 Euro.

  • Gutschein nach Wahl des Arbeitnehmers: Der Arbeitgeber war arbeitsvertraglich unter anderem verpflichtet, seinen Arbeitnehmern neben dem Gehalt einen regelmäßigen Gutscheins-, Waren- oder Dienstleistungsbezug nach Wunsch des Arbeitnehmers im Wert von 44 Euro zu erbringen. Der Arbeitnehmer konnte jeweils bis zum 30. November wählen, welche konkreten Waren, Dienstleistungen oder Gutscheine er im Folgejahr beziehen wollte. Sollte der vereinbarte Wert überschritten worden sein, war der Arbeitnehmer zur anteiligen Rückzahlung an den Arbeitnehmer verpflichtet.

  • Tanken gegen Vorlage einer Tankkarte: In diesem Fall durften die Arbeitnehmer bei einer Vertragstankstelle des Arbeitgebers auf dessen Kosten gegen Vorlage einer elektronischen Karte tanken. Auf dieser Karte waren die Literzahl eines bestimmten Kraftstoffs und der Höchstbetrag von 44 Euro gespeichert.

  • Tanken mit Kostenerstattung: Der Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern monatlich Benzingutscheine überlassen, mit denen an einer beliebigen Tankstelle getankt werden konnte. Die Benzingutscheine enthielten den Namen des Arbeitnehmers und lauteten zum Beispiel so: "Gutschein über PKW-Treibstoff SUPER bleifrei - 29 Liter, einzulösen im November 2007”. Die Arbeitnehmer tankten und bezahlten jeweils an der Tankstelle. Anschließend erstattete der Arbeitgeber den an der Tankstelle bezahlten Betrag und bestätigte dies auf dem Gutschein.

Weil der Bundesfinanzhof gleich in mehreren, zum Teil ganz unterschiedlichen Fällen gegen die Finanzämter entschieden hat, wird die Finanzverwaltung ihre Sichtweise nun entsprechend ändern müssen. Dass auf einem Gutschein ein Höchstbetrag angegeben ist, hält der Bundesfinanzhof sogar für unvermeidbar: Die Festlegung der Wertobergrenze in Form einer Währungseinheit folgt aus der Notwendigkeit, für steuerliche Zwecke auch eine nicht in Geld bestehende Zuwendung in Geld bewerten zu müssen.