Aktuelles
Erziehungsgeld und Elternzeit
Die Regelungen für Erziehungsgeld und Elternzeit wurden geändert für Kinder, die ab diesem Jahr geboren werden.
Es gelten neue Regelungen für Kinder ab dem Geburtsjahrgang 2001. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, lediglich ein Anteil von bis zu 12 Monaten kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragen werden.
Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden kann, sie bleibt auf bis zu 3 Jahre für jedes Kind begrenzt. Die Eltern können sich auch mit der Betreuung ihres Kindes abwechseln. Eine Verteilung des Elternzeit ist auf insgesamt bis zu 4 Zeitabschnitten möglich. Die Elternzeit des Vaters kann bereits mit der Geburt des Kindes beginnen. Das Erziehungsgeld wird immer ab dem Tage der Geburt gewährt, bei gleichzeitiger Inanspruchnahme erhält aber nur ein Elternteil Erziehungsgeld.
Bislang war eine Erwerbstätigkeit auf 19 Stunden begrenzt, jetzt kann der Arbeitnehmer 30 Wochenstunden arbeiten, ohne seinen Anspruch auf Erziehungsgeld oder Elternzeit zu verlieren. Diese Möglichkeit besitzen nun beide Elternteile.
In Betrieben mit mehr als 15 beschäftigten Mitarbeitern besteht ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit. Die Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von 4 Wochen ab Zugang des Arbeitnehmerschreibens aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Der Mitarbeiter kann auch bei seinem bisherigen Arbeitgeber eine Reduzierung der Arbeitszeit unter folgenden Voraussetzungen verlangen:
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Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer
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Das Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate
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Die Arbeitszeit wird für mindestens 3 Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Stunden pro Woche verringert
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Der Anspruch wird spätestens 8 Wochen vorher angemeldet
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Dringende betriebliche Gründe stehen nicht entgegen